Meldegesetz, Mietpreisbremse, Rauchmelder und Grundsteuer: Das sind die wichtigsten Punkte, welche Vermieter von Wohneigentum jetzt beachten müssen. Da sich die Gesetze und steuerliche Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, haben wir die wichtigsten Änderungen für Bayern zusammengefasst.
Mietpreisbremse in Bayern zum Teil wieder abgeschafft
Die in 2015 eingeführte Mietpreisbremse, offiziell bekannt unter dem „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“, wurde in einigen bayerischen Gemeinden wieder abgeschafft. Nur noch in 137 der mehr als 2000 Gemeinden gilt das Gesetz zum Schutz der Mieter vor sprunghaften Mieterhöhungen, darunter auch Augsburg, Landsberg und München. Eine vollständige Liste der betroffenen Gemeinden finden Vermieter in Bayern hier. In diesen Orten darf die Miete bei einer Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für Erstvermietungen von Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen wurde jedoch eine Ausnahme erlassen.
Mieterhöhung: Straffung der Obergrenze und weitere Aussichten
Zusätzlich zur Mietpreisbremse wurde die Obergrenze für Mieterhöhungen gestrafft. Innerhalb drei Jahre darf die Miete nur noch um maximal 15 Prozent erhöht werden. Bislang waren 20 Prozent als Obergrenze üblich. Auch wenn die neuen Regelungen offiziell bis Juli 2020 gelten, können sich zwischenzeitlich nach Angaben des Justizministeriums Änderungen ergeben. In weiterer Planung steht auch, dass künftig nur noch acht statt wie bisher elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden können. In diesem Rahmen ist auch die Einführung einer Kappungsgrenze im Gespräch. Besonders wichtig ist dies für Kapitalanleger, da sie die mögliche Entwicklung im Ernstfall in ihrer Kalkulation der Mietrendite berücksichtigen müssen.
Jetzt auch für Vermieter in Bayern: Rauchmelderpflicht
Seit Beginn des Jahres sind Rauchmelder in allen Wohnungen und Häusern Pflicht. Was bislang nur für Neubauten gesetzlich vorgeschrieben war, ist nun auch für bestehende Gebäude nachzuholen. Als Frist ist allen bayerischen Eigentümer der 31.12.2017 gesetzt. Dabei ist die Auflage genau beschrieben: Rauchmelder müssen Eigentümer in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat, anbringen. Für Installation und zum Teil auch für die Wartung sind Sie als Eigentümer selbst zuständig.
Achtung: Wie so oft machen sich Trickbetrüger solch Neuregelungen zunutze. Lassen Sie keine angeblichen Rauchmelder-Kontrolleure in Ihre Wohnung, auch Feuerwehrleute kontrollieren nicht die Rauchmelderpflicht. Rufen Sie notfalls die Polizei!
Für Vermieter in Bayern irrelevant: Höhere Grundsteuern
Seit der Föderalismusreform 2006 können die Bundesländer ihre Grunderwerbsteuersätze selbst festlegen. So haben viele Kommunen Deutschlands die Grunderwerbssteuer, kurz Grundsteuern erhöht. Wer jedoch in Bayern seinen Besitz stehen hat, hat Glück. Hier bleibt der Steuersatz bei unveränderten 3,5 Prozent bestehen. Bayern gehört neben Sachsen weiterhin zu den Bundesländern mit dem niedrigsten Steuersatz. Zudem wäre für Vermieter eine Erhöhung auch nicht weiter belastend, da die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden kann.
Die seit 2015 neue Meldepflicht gilt weiterhin
Die Meldepflicht für Mieter bleibt weiterhin bestehen. Innerhalb 2 Wochen müssen Sie als Vermieter ihrem neuen Mieter die Bescheinigung für die zuständige Meldebehörde aushändigen. Gleiches gilt auch bei Auszug, falls diese ins Ausland umsiedeln. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Meldebehörde oder auch online. Lassen Sie sich die Aushändigung immer schriftlich bestätigen, da im Falle des Verzugs Bußgeldstrafen von bis zu 1.000 Euro drohen. Übrigens: Auch wer Verwandte bei sich wohnen lässt, oder einen Teil seiner Wohnung untervermietet, muss eine Meldebescheinigung ausstellen.