„Lässt sich ein beschädigter Mietgegenstand mit geringem finanziellem Aufwand beheben, spricht man von einem Bagatellschaden. Auch bekannt unter Kleinreparaturen.
Die Kosten für Bagatellschäden dürfen an den Mieter weitergegeben werden, wenn der beschädigte Mietgegenstand der direkten und häufigen Nutzung des Mieters unterliegt, wie z. B. Wasserhähne, Ventile und Türgriffe. Allerdings dürfen die Kosten innerhalb eines Jahres acht bis maximal zehn Prozent der Jahresmiete nicht übersteigen. Einzelne Bagatellschäden dürfen im Schnitt zwischen 75 und 100 Euro liegen. Sind die Reparaturen teurer oder nicht der direkten Nutzung ausgesetzt, wie z.B. Leitungen, muss der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht die Kosten vollständig übernehmen.“