„Eine Bruttowarmmiete (auch Bruttomiete oder Warmmiete) umfasst die Kosten für den Wohnraum inklusive aller Nebenkosten, wie auch die Heizkosten.
Eine solche Regelung für die Mietkosten im Mietvertag ist seit 1989 jedoch unzulässig. Der Verbraucherschutz sieht vor, dass die Heizkosten gesondert abgerechnet werden müssen. Nur so kann eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewährleistet werden.
Ausnahmen, in denen die Wohnkosten über eine Bruttowarmmiete angerechnet werden, können in der Heizkostenverordnung nachgelesen werden. Beispielsweise sowohl in Studentenwohnheimen oder Altersheimen als auch in Zweifamilienhäusern, in welchen der Mieter ebenfalls wohnt, darf ein solcher Pauschalbetrag Mietgegenstand sein.
Zu besonderen Ausnahmefällen gehört ebenfalls eine Festlegung von Betriebskostenpauschalen für Heiz- und/oder Warmwasserkosten.“