Was ist das Bestellerprinzip?
Seit dem 01.06.2015 trat das neue Gesetz als Bestandteil der „Mietpreisbremse“ bundesweit in Kraft. Bekannt unter dem Begriff Bestellerprinzip, wird bei der Vermittlung von Mietwohnungen die Bezahlung des Maklers neu geregelt. Seither hat derjenige die Provision zu bezahlen, der den Makler beauftragt hat. Kurz: wer bestellt, bezahlt. Meist ist dies der Vermieter, seltener der Mieter. Doch dass standardgemäß der Mieter die Kosten für den Makler trägt, ist passé.
Vom Bestellerprinzip ausgenommen: Gewerbliche Objekte
Auch wenn es nicht ganz logisch ist, das Bestellerprinzip gilt nicht für die Vermietung von gewerblichen Immobilien oder Grundstücken, sondern ist ausschließlich für den Wohnungsmarkt vorgesehen. Konflikte können jedoch entstehen, wenn beispielsweise Wohnhäuser mit integriertem Büro, einer Halle oder Werkstatt vermietet werden. Hier ist die Situation auch vom Gesetzgeber nicht klar geregelt.
Bestellerprinzip gilt nicht für Immobilienverkäufe
Immer wieder fragen Kunden, ob das Bestellerprinzip nun denn auch beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken greife. Nein, greift es nicht. Das neue Gesetz gilt nur für die Vermittlungen von Mietwohnungen und Miethäusern, nicht jedoch für deren Verkauf. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss war zwar mit im Gespräch, wurde allerdings nicht umgesetzt.
Tipp: Die Provision trägt beim Kauf einer Immobilie der alte oder der neue Eigentümer. In einigen Regionen ist es üblich, die Maklergebühr zu teilen. Gesetzliche Vorschriften gibt es jedoch nicht. Beide Parteien sollten sich im Vorfeld darüber einigen und den Beschluss im Kaufvertrag festhalten.
Nicht zulässig: Umlage der Maklergebühren auf den Mieter
Dass Vermieter den von ihnen beauftragten Makler im Nachhinein über höhere Mietkosten oder horrende Ablösen für Einrichtungsmobiliar abrechnen, ist nicht erlaubt. Es soll sogar Fälle geben, in welchem dem Mieter die Rechnung über die Provision nach Vertragsabschluss ins Haus flattert. Trotz Bestellerprinzip sollten Sie die Zahlungsaufforderung dann nicht einfach ignorieren, sondern einen schriftlichen Widerruf verfassen. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Achtung vor Lockvogel-Angeboten
Für viele Makler führt das Bestellerprinzip zu Einbrüchen. Darunter gibt es manch schwarze Schafe, die dem mit unlauteren Tricks entgegensteuern. Mit sogenannten „Lockvogel-Angeboten“ werden Mietsuchende in die Wohnung gelockt, die sich dann aber plötzlich als vermietet erweist. Als Angebot stellt der Makler dann in Aussicht, eine vergleichbare Wohnung zu finden, was natürlich in Rechnung gestellt wird. Lehnen Sie ein solches Angebot einfach ab.
Aussicht für Vermieter und Makler
Wo Vermieter auf die Beauftragung eines Spezialisten verzichten, raten Experten zur Vorsicht. Die Leistung eines fachkundigen Maklers wird oft unterschätzt, so kümmert er sich nicht nur um die Inserate und die Erstellung eines Exposés, sondern auch um Besichtigungstermine inklusive Erstgespräche und der Vorauswahl nach sicheren Kriterien. Gerade bei anspruchsvollen Immobilien ist der Aufwand sowie mögliche Gefahren nicht zu unterschätzen. Über kurz oder lang wird sich die Lage zugunsten der Makler wieder entspannen, so Experten.