Vorweg ist zu berücksichtigen, mit welchem Haustier Sie in Ihrer Mietwohnung zusammenleben möchten. Sogenannte Kleintiere kann der Eigentümer seinem Mieter nicht verbieten. Dazu zählen beispielsweise Meerschweinchen und Fische. Exotische Tiere, auch wenn sie noch so klein sind, wie etwa Spinnen, brauchen in der Regel eine gesonderte Erlaubnis. Für Haustiere wie Hunde und Katzen gibt es hingegen keine allgemeine Regelung im Mietrecht, auch wenn in dies oft Bestandteil von Mietverträgen ist.
Kleintierhaltung in der Mietwohnung
Die Haustierhaltung findet im deutschen Mietrecht, bis auf die Zulassung von sogenannten Kleintieren, keine eindeutige Regelung. Wenn Sie sich ein Kaninchen, ein Aquarium mit bunten Fischen oder einen Hamster zulegen oder ein solches Haustier von Ihrer bisherigen Wohnung mitbringen, müssen Sie Ihren Vermieter nicht um Erlaubnis fragen. Das Gleiche gilt auch für Vögel, wie Kanarienvögel und Wellensittiche. Die offizielle Begründung dafür ist, dass diese Tiere weder die Nachbarn stören noch größere Schäden in der Wohnung anrichten können. Die Frage, ob kleine Haustiere in der Mietwohnung erlaubt sind, können wir Ihnen damit mit einem eindeutigen „Ja“ bestätigen.
Achtung! Es gibt allerdings Ausnahmen, die im Ernstfall bei Unstimmigkeiten individuell vor Gericht eine Entscheidung finden müssen. Dies gilt für Ratten, Frettchen und laute Vögel, wie etwa Papageien.
Katzen und Hunde in der Mietwohnung
Die gute Nachricht für Mieter vorweg: Es gibt im Mietrecht keine vertragliche Regelung, welche die Haltung von Hunden und Katzen verbietet. Generell untersagen dürfen Vermieter also Hunde und Katzen in der Mietwohnung nicht. Es ist aber zulässig, dass Nachbarn, die sich durch das Haustier gestört fühlen, dagegen klagen können. Jedoch muss es dann zu einer individuellen gerichtlichen Entscheidung kommen. Triftige Gründe für ein Verbot können sein, wenn mehrere Haustiere auf zu geringem Platz gehalten werden, ein Haustier gefährlich, das heißt angriffslustig, ist oder die Wohnung und das Treppenhaus stark beschädigt oder verunreinigt. Folglich haben Sie als Mieter auch hier erst mal grünes Licht, denn ein striktes Verbot im Mietvertrag ist demnach nicht zulässig. Nichtsdestotrotz empfehlen wir Ihnen vorab die Haustierhaltung immer erst mit dem Vermieter abzuklären, um sich späteren Ärger für Sie und Ihr Haustier zu ersparen.
Haustiere: Alles was gefährlich ist, braucht eine Erlaubnis!
Wie im oberen Abschnitt schon erwähnt, sieht die Sache ganz anders aus, wenn Sie sich ein wildes bzw. gefährliches Haustier zulegen. Dazu zählen natürlich Reptilien und giftige Spinnen, aber auch Kampfhunde! Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass Sie zusätzlich zur Erlaubnis des Vermieters eine Zusage des Landesstraf- und Verordnungsamtes benötigen, die Ihnen die Haltung eines solchen „Haustieres“ ausdrücklich erlaubt.
In diesem speziellen Fall gibt es eine Ausnahme für Schlangen, die nicht giftig sind. Hier verhält es sich wie bei der Haltung von Hunden und Katzen: Eine Klausel im Mietvertrag, welche die Haltung von ungiftigen Schlangen verbietet, ist nicht zulässig.
Fazit: Was darf im Mietvertrag verboten werden – was nicht?
Kleintiere dürfen pauschal nicht verboten werden. Hunde und Katzen benötigen im Zweifelsfall die Zustimmung des Vermieters. Jedoch gibt es auch hier keine grundsätzliche Regelung, mit welcher der Vermieter die Haltung untersagen kann. Anders sieht es für wilde und gefährliche Tiere aus! Sei es eine Vogelspinne oder ein Kampfhund. Bei Tieren dieser Art ist die Sachlage ganz klar. Neben der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters bedarf es zusätzlich eine amtliche Genehmigung.
Und wie steht es um „tierischen“ Besuch?
Gut! Denn hier sind Sie als Mieter rechtlich auf der sicheren Seite: Sie dürfen Besucher mit Haustieren empfangen, ohne dass dies vom Vermieter verboten werden kann. Über die Länge des „Aufenthalts“ gibt es keine offizielle Regelung. Das heißt, dass auch ein längerer Besuch über mehrere Tage bis hin zu zwei Wochen nicht anfechtbar ist.
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