Wird eine Immobilie im Alleinauftrag (auch Makleralleinauftrag oder Maklerdienstvertrag) verkauft, bedeutet dies, dass der Eigentümer bzw. Verkäufer nur diesem und keinem weiteren Makler den Vermittlungsauftrag für eine Immobilie erteilen darf. Dabei ist es ihm nicht verboten, sich trotzdem selbst um den Verkauf der Immobilie zu bemühen. Anders beim erweiterten oder qualifizierten Alleinauftrag: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss er jeden Interessenten an den alleinbeauftragten Makler verweisen.