Erst wenn alle wesentlichen Bauarbeiten eines Bauvorhabens erbracht und eventuelle Mängel beseitigt wurden, gilt ein Objekt als fertiggestellt und damit als bezugsfertig. Der Fertigstellungstermin spielt bei Mietobjekten hinsichtlich deren Abschreibung eine Rolle. Steuerliche Vorteile erbringt eine Fertigstellung, die noch im selben Jahr der Anschaffung liegt.