„Grundsätzlich hat die Gemeinde als Erster das Anrecht, ein Grundstück zu erwerben. Tritt die Gemeinde vom Vorkaufsrecht an einem Grundstück zurück, spricht man von einer Negativbescheinigung (auch Negativzeugnis). Die Information kann beim Planungsamt schon vor der Kaufhandlung eingeholt werden.
Ausnahme: Wenn der Verkäufer direkt mit dem Käufer verwandt ist, besteht kein Vorkaufsrecht.“