Befindet sich ein Vertragsobjekt noch in der Bauphase, sind exakte Pläne und genaue Baubeschreibung dem Vertragsinhalt beizufügen. Möglich ist auch ein Verweis auf eine andere notarielle Urkunde, wobei jede Abweichung oder Ergänzung im Kaufvertrag selbst aufgeführt werden muss. Änderungen während der Bauausführung sind nur zulässig, insofern sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Bauträgers zugemutet werden können (§10 Nr. 4 AGBG). Wird ein vertraglich festgelegter Fertigstellungstermin nicht eingehalten, kann der Käufer per Gesetz Schadenersatz einklagen. Dies kann auch als Vertragsstrafe oder Entschädigung für den Nutzungsausfall über den Bauträgervertrag geregelt sein.