„Der Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch unterbindet anschließende Verfügungen Dritter über ein Grundstück. Sie dient der Sicherheit des Käufers, da die tatsächliche Auflassung nicht im direkten Anschluss an den Kaufvertrag vollzogen werden kann.
Es handelt sich also um eine Einigung zwischen altem und neuem Eigentümer, die vertraglich abgesichert ist. Mit ihr bekommt der Käufer außerdem die Erlaubnis, den Kaufpreis erst dann zu bezahlen, sobald das Eigentum durch den neuen Grundbucheintrag an ihn übergegangen ist.
Siehe auch Auflassung.“