Seit dem 13. Juni 2014 gibt es ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Maklervertrag. Der Immobilieninteressent muss vom Makler darüber informiert werden, dass mit seiner Kontaktaufnahme ein Maklervertrag gemäß des Fernabsatzgesetzes in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Interessenten ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Erst dann kann der Makler tätig werden. Soll dieser jedoch schon früher tätig, muss die Beauftragung für beispielsweise die Zusendung von Informationen oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins schriftlich zum Beispiel via E-Mail erfolgen. Ist der Interessent nicht mehr interessiert, muss der Widerruf allerdings nicht schriftlich erfolgen. Ungeachtet dessen fällt die Provision erst dann an, wenn der Miet- bzw. Kaufvertrag erfolgreich abgeschlossen wurde.