„Das Vorkaufsrecht an einem Grundstück oder ein Gebäude erteilt der begünstigten Person das Erwerbsrecht vor Dritter.
Es gibt verschiedene Ausführungen des Vorkaufsrechtes. Im Allgemeinen ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ein Vorkaufsrecht berechtigt einen Dritten, an die Stelle des Käufers zu treten. Die abgeschlossenen Vertragsbedingungen ändern sich dadurch nicht.
Normalerweise wird in einem Kaufvertrag, der ein Vorkaufsrecht enthält, ein Rücktrittsrecht aufgenommen. Dies regelt, dass der Verkäufer nach ausgeübtem Vorkaufsrecht nicht an beiden Parteien seine Schuld erbringen muss, das Grundstück also nur ein Mal übergeben muss.
Siehe auch Vorkaufsverzichtserklärung.