Immobilienwissen Teil 2: Immobilienkauf bzw. Immobilienverkauf

Immobilienwissen – Teil 2: Immobilienkauf bzw. -verkauf

Nachdem wir uns in Immobilienwissen Teil 1 mit Begriffen rund um die Immobilienvermittlung beschäftigt haben, konzentrieren wir uns in der Fortsetzung speziell auf die Immobilie. Egal ob Sie eine Immobilie kaufen, verkaufen oder erben werden Ihnen diese Begriffe um die Ohren fliegen. Gut ist es dann, Bescheid zu wissen.

Klicken Sie auf die Links, um Ihr Immobilienwissen zu verbessern.

Das Grundbuch
Der Grundbuchauszug
Die Teilungserklärung
Der Energieausweis
Der Notar
Das Treuhandkonto
Der Kaufvertrag
Die Übergabe der Immobilie
Versteckte Mängel
Verkaufsnebenkosten

Das Grundbuch

Das Grundbuch weiß praktisch alles über eine Immobilie. Dort finden sich alle wichtigen Informationen, wie zum Beispiel über die Eigentumsverhältnisse, Bebauung, die Größe und die Lage sowie deren Nutzung. Sobald eine Änderung der Daten erfolgt, werden diese im Grundbuch eingetragen. Wer einen Blick hineinwerfen möchte, benötigt eine Berechtigung. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel der Eigentümer oder angedachter Erbe sind, können Sie mit einem schriftlichen Antrag im Bezirk der Immobilie zum Grundbuchamt marschieren und dort das Register einsehen.

Institutionen wie Banken und Behörden, aber auch Gerichte und Notare haben online Zugriff auf Einträge im Grundbuch.

Der Grundbuchauszug

Kaufinteressenten haben ein berechtigtes Interesse, das Grundbuch mit allen Daten über die Immobilie einzusehen. Schließlich möchte niemand die Katze im Sack kaufen. Hierfür händigt der Eigentümer oder stellvertretend der Makler eine Kopie der entsprechenden Seiten des Grundbuchs aus. Das nennt man dann Grundbuchauszug.

Die Teilungserklärung

Wird ein Objekt zwischen mehreren Personen aufgeteilt, ist eine Teilungserklärung erforderlich. In ihr findet sich alles über Nutzungsrechte von Grundstücksteilen, Gemeinschafts- und Sondereigentum. Im Teil Sondernutzungsrecht werden Absprachen über gemeinsame Räume wie Waschküchen, Fahrradabstellräume und Gartenanteile festgehalten. Außerdem enthält sie sämtliche Rechte und Pflichten der Eigentümer, die als Parteien im Wohnhaus leben. Ohne die Begutachtung eines Notars ist eine Teilungserklärung nicht wirksam. Da dieses Dokument ebenfalls zu den wichtigen Daten einer Immobilie gehört, wird auch sie im Grundbuchamt hinterlegt.

Der Energieausweis

Bei Immobiliengeschäften ist es erforderlich, über den energetischen Zustand eines Hauses oder eine Wohnung Bescheid zu wissen, da sich dieser in den Nebenkosten niederschlägt. Dafür ist der Energieausweis da, denn er gibt genau darüber Auskunft.

Alles Wissenswerte zum Energieausweis erfahren Sie in unseren beiden Beiträgen Ratgeber Energieausweis: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?  und Energieausweis: Mehr Transparenz für Mieter.

Der Notar

Auch der Begriff des Notars gehört zum Immobilienwissen! Was macht eigentlich ein Notar? Eines steht fest: Bei Immobilienverkäufen ist er unverzichtbar. Er beglaubigt den Kaufvertrag und bestätigt damit, dass alles rechtlich korrekt ist. Meist setzt der Notar auch den Kaufvertrag auf, insofern es nicht der Makler tut. Außerdem überprüft er die Vertragspartner, ob deren Angaben zu ihren Personalien richtig sind. Unter Beisein beider Parteien liest der Notar den Kaufvertrag vor und setzt abschließend seine Unterschrift darauf, nachdem er auch vom Käufer und Verkäufer unterzeichnet wurde. Anschließend kümmert sich er um die darauffolgende Niederschrift im Grundbuch.

Das Treuhandkonto

Die Betreuung rund um das Treuhandkonto, über das der Verkaufspreis, und mit ihm die Immobilie übergeht, ist ebenfalls eine Verwaltungsaufgabe des Notars. Das Treuhandkonto ist erforderlich, da Immobilien Wertgegenstände sind, mit denen sehr hohe Beträge einhergehen. Bei Immobiliengeschäften wird demnach erst ein Teil des Verkaufspreises auf das Treuhandkonto einbezahlt, dann wird das Vertragliche abgewickelt und vom Notar überprüft. Erst danach überweist der Käufer den Restbetrag auf das Treuhandkonto. Von dort aus geht das Geld an den Verkäufer. Auf diese Weise werden über das Treuhandkonto beide Parteien abgesichert.

Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag enthält alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer. Die Unterschriften beider Parteien sowie die des Notars besiegeln den Vertrag. Alles, was außerhalb des Kaufvertrages ausgemacht wird, hat keinen Bestand, sollte ein Sachverhalt vor Gericht gehen.
Ein Kaufvertrag kann nicht so ohne weiteres aufgesetzt werden, denn er muss gewisse Vorgaben erfüllen, damit er gültig ist. Dafür ist ein Makler oder ein Notar notwendig, die das fachmännische Know-how besitzen. Neben relevanten Daten rund um die Immobilie gehören auch die geprüften Personalien der Vertragspartner in den Vertrag sowie die Abwicklung und Höhe des Immobilienpreises.

Die Übergabe der Immobilie

Die Übergabe der Immobilie erfolgt über den Kaufvertrag und das Treuhandkonto sowie über die Änderung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Ist ein Makler im Zuge einer Beauftragung anwesend, fällt ihm im Normalfall die Aufgabe zu, den Vorgang zu protokollieren. Bei Wohneigentum kann dann, wenn alles erfolgreich abgeschlossen wurde, die Schlüsselübergabe stattfinden.

Versteckte Mängel

Wichtig für Immobilienverkäufer: Verschweigen Sie keine Mängel der Immobilie. Das heißt nicht, dass Sie auf jeden Kratzer im Fußboden, der ohnehin sichtbar ist, hinweisen müssen. Stattdessen geht es hier um Mängel einer Immobilie, die für den Käufer nicht sichtbar oder bei Besichtigung erkenntlich sind, jedoch die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Werden sachliche oder rechtliche Mängel nach Abwicklung des Kaufvertrages entdeckt, hat der Käufer verschiedene Rechte: Je nach Schwere und Art des Mangels kann er eine Behebung des Schadens, Schadensersatz bzw. auch den Rücktritt vom Kaufvertrag einfordern.

Verkaufsnebenkosten

Neben dem Verkaufspreis gibt es weitere Kosten, die bei der Immobilienübergabe anfallen. Dazu gehören die Notarkosten und Kosten für das Grundbuchamt, die maximal bei 1,5 % des Kaufpreises liegen. Dafür bezahlt in der Regel der Käufer. Notarkosten, die der Käufer nicht bezahlen muss, sind alle Posten die anfallen, um Rechtsverhältnisse mit Dritten zu klären, die eventuell noch auf der Immobilie lasten, wie zum Beispiel die Löschung der Grundschuld.  Dazu kommt die Grunderwerbssteuer (zwischen 3,5 und 6,5 % je nach Bundesland) und Grundsteuer.

Der Verkäufer übernimmt in der Regel die Kosten des Energieausweises, Wertgutachten, Spekulationssteuer und Vorfälligkeitsentschädigungen.

Die Maklerprovision übernimmt je nach Vereinbarung eine der  Parteien (meist vom Käufer) oder beiden teilen sich die Provision auf.

Noch mehr Immobilienwissen?

Fehlen Ihnen Begriffe oder haben Sie weitere Fragen zum Thema Immoblienwissen? Schreiben Sie uns und wir ergänzen diesen Beitrag mit weiterem Immobilienwissen!

Möchten Sie Ihre Eigentumswohnung, ihr Haus oder Grundstück verkaufen? Lassen Sie sich beraten, wir sind gerne auch persönlich für Sie da! Hier können Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kostenfreie Immobilienbewertung
Folgen Sie uns!
Sie möchten persönlich mit uns reden?

Kontaktieren Sie uns. Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Login

Bauherrensicherheitspaket

Wichtige Versicherungen sind im Hauspreis von LAYER bereits inkludiert:

Damit Ihr Traumhaus auf sicherem Boden steht und Sie beim Kauf Ihres Grundstücks garantiert nichts falsch machen, wird der Baugrund von unabhängigen Bodengutachtern und Geologen geprüft. Diese erstellen eine Bodenanalyse und prüfen die Grundwasserstände. Im Anschluss daran erhalten entsprechendes Baugrundgutachten mit Gründungsempfehlung.

Sollten innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung bautechnische Mängel auftreten, sind Sie mit unserer Baugewährleistungsversicherung geschützt. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro und somit ein Vielfaches der im Bauwesen üblichen 5 %. Etwaige Kosten für die Behebung von Mängeln werden dann direkt von der Versicherung an das Bauunternehmen gezahlt. Im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens wird das Geld direkt an Sie ausgezahlt.

Mit einer Bauleistungsversicherung wird Ihre Immobilie während der Bauphase vor Schäden durch unvorhersehbare Einflüsse geschützt und die Fertigstellung des Bauprojekts sichergestellt. Sollte Ihre Immobilie beispielsweise durch höhere Gewalt beschädigt werden (Hochwasser oder Sturm), sind Sie als Bauherr bei LAYER auf der sicheren Seite. Eigentlich hätte das Bauunternehmen in einem solchen Fall Ihnen gegenüber Anspruch auf Bezahlung der ggf. zusätzlich anfallenden Arbeiten. Durch unsere Bauleistungsversicherung ist dieses Risiko jedoch abgedeckt und es kommen keine Extrakosten auf Sie zu. Das gilt auch für Schäden durch Vandalismus, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit sowie Schäden durch unerkannte Eigenschaften des Baugrunds.

Die Bauleistungsversicherung schützt zudem das Bauunternehmen. Wird der Rohbau durch ein unvorhergesehenes Ereignis beschädigt, ist normalerweise der Bauunternehmer verpflichtet, die Schäden zu beheben oder auf eigene Rechnung neu zu bauen. Durch die Versicherung werden diese Extraleistungen jedoch erstattet. So beugen wir Komplikationen und Verzögerungen auf Ihrer Baustelle vor.

Als Bauherr haben Sie die Verpflichtung, auf Ihrer Baustelle für Verkehrssicherheit zu sorgen. Sie müssen die Baustelle so absichern, dass sich niemand verletzen kann, beispielsweise indem Sie eine entsprechende Beschilderung und Beleuchtung aufstellen. Zwar wird diese Sorgfaltspflicht in der Regel von der Bauherrschaft an den Bauunternehmenden übertragen, doch rechtlich bleibt die Überwachungspflicht und auch die Haftung beim Bauherrn. Deshalb haben wir für Sie eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in den Bauvertrag aufgenommen, die Sie für alle Fälle schützt. Zudem sorgt LAYER für die notwendige Abstimmung der ausführenden Firmen auf der Baustelle untereinander, sodass rechtliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Gefahrgutvorschriften eingehalten werden.

Das Bauunternehmen, das Ihre Immobilie baut, wird von uns verpflichtet, eine Bürgschaft zu hinterlegen. Damit stellen wir sicher, dass die Ihnen vom beauftragten Bauunternehmen vertraglich zugesicherten Leistungen auch tatsächlich erbracht werden. Sollte also ein Bauunternehmen einmal nicht in der Lage sein, die Arbeiten so zu erbringen oder zu beenden, wie Sie das beauftragt haben, ist Ihnen eine entsprechende Entschädigung sicher.