Skip to main content

Immobilie bewerten

Was ist Ihre Immobilie wert? Wir bewerten Häuser, Wohnungen und Grundstücke – präzise, zuverlässig und kostenfrei.

Kaufen

Gemeinsam finden wir Ihre Traumimmobilie – vom Haus über die Wohnung bis zum passenden Grundstück.

Neubau

Wir schaffen neue Lebensräume – mit modernen Neubauwohnungen, Häusern und langfristig ausgerichteten Investitionsmöglichkeiten.

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen verbindet selbstbestimmtes Leben mit Sicherheit – eine wertstabile Lösung für Bewohner und Kapitalanleger.

Immobilienwissen

Photovoltaikanlage und Steuern: Vorteile, Tipps und alles, was Sie wissen müssen

Taschenrechner, Photovoltaikanlage, Helm

Photovoltaikanlagen ermöglichen es Immobilienbesitzern, Strom aus Sonnenenergie direkt am Gebäude zu erzeugen und einen Teil davon selbst zu nutzen. Gleichzeitig gelten für viele Anlagen steuerliche Erleichterungen, die Anschaffung und Betrieb vereinfachen können.

Welche steuerlichen Regelungen aktuell gelten und was Eigentümer beim Betrieb oder Verkauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Photovoltaikanlagen und Steuern: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für viele Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Der Nullsteuersatz umfasst unter bestimmten Voraussetzungen neben den Solarmodulen auch wesentliche Komponenten sowie Stromspeicher. Auch die Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage kann darunterfallen.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen beziehungsweise gemeinnützig genutzten Gebäuden installiert wird.

Bei einer im Marktstammdatenregister eingetragenen Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt-Peak wird gesetzlich vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Wichtig: Der Nullsteuersatz bedeutet nicht, dass der Umsatz grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist. Vielmehr beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen 0 Prozent.

Auch sogenannte Balkonkraftwerke können grundsätzlich vom Nullsteuersatz profitieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob darüber hinaus Zuschüsse von Kommunen oder anderen Stellen verfügbar sind, hängt vom jeweiligen Standort und den aktuell angebotenen Förderprogrammen ab.

Wer einen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzt, kann dadurch den Strombezug aus dem öffentlichen Netz reduzieren. Wie stark sich dies auf die laufenden Stromkosten auswirkt, hängt unter anderem von Anlagengröße, Stromertrag, Eigenverbrauch, Strompreis und gegebenenfalls einem vorhandenen Speicher ab. Weitere Möglichkeiten, laufende Kosten zu reduzieren, finden Sie in unserem Artikel Nebenkosten sparen. Auch in unserem Ratgeber zum nachhaltigen Wohnen finden Sie weitere Anregungen für einen bewussteren Umgang mit Energie und Ressourcen im Alltag.

Einkommensteuer: Wann sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen steuerfrei?

Für zahlreiche Photovoltaikanlagen sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von der Einkommensteuer befreit.

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt grundsätzlich eine maximale installierte Bruttoleistung von 30 Kilowatt-Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Zusätzlich gilt eine Gesamtgrenze von 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigem beziehungsweise Mitunternehmerschaft. Zu den von der Steuerbefreiung erfassten Einnahmen können unter anderem Einspeisevergütungen oder Einnahmen aus anderen Stromlieferungen gehören. Auch selbst verbrauchter Strom wird im Rahmen der Steuerbefreiung entsprechend berücksichtigt. Sind sämtliche Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, muss für diese Tätigkeit grundsätzlich kein Gewinn für die Einkommensteuer ermittelt werden.

Bei älteren Anlagen können teilweise andere objektbezogene Leistungsgrenzen relevant sein. Daher sollte bei bestehenden Photovoltaikanlagen geprüft werden, welche Regelung für den jeweiligen Zeitpunkt der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Erweiterung gilt.

Photovoltaikanlagen und Gewerbesteuer

Auch bei der Gewerbesteuer gibt es eine Befreiungsregelung für kleinere Photovoltaikanlagen. Von der Gewerbesteuer befreit sind grundsätzlich stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt beschränkt.

Ob darüber hinaus eine Gewerbeanmeldung, steuerliche Registrierung oder andere Meldepflichten erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall und der Ausgestaltung des Betriebs ab.

Unabhängig von steuerlichen Erleichterungen müssen Photovoltaikanlagen außerdem die jeweils einschlägigen energierechtlichen Registrierungs- und Meldepflichten erfüllen, insbesondere die Eintragung im Marktstammdatenregister.

Handwerkerleistungen: Kann man sie absetzen?

Bei Arbeiten rund um eine Photovoltaikanlage kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG relevant sein.

Grundsätzlich können 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten gehören nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Das kann nicht nur bei der Installation, sondern je nach Art der Arbeiten beispielsweise auch bei Reparatur- oder Instandhaltung relevant sein.

Ob die Arbeiten an einer Photovoltaikanlage im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt unter anderem davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind und die Aufwendungen nicht bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt werden.

Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater kann daher sinnvoll sein.

Hausverkauf mit Photovoltaikanlage – was ist zu beachten?

Photovoltaikanlage
Quelle: freepik

Wird eine Immobilie mit Photovoltaikanlage verkauft, sollte die Anlage im Kaufvertrag gesondert berücksichtigt werden. Je nach Art der Anlage und ihrer steuerlichen Einordnung können sich Auswirkungen auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ergeben.

Eine pauschale steuerliche Behandlung gibt es dabei nicht. Entscheidend sind unter anderem die Bauart der Photovoltaikanlage, deren Nutzung, die steuerliche Behandlung beim bisherigen Eigentümer und die geplante Nutzung durch den Käufer.

Separater Kaufpreis: Photovoltaikanlage beim Immobilienverkauf

Bei einem Immobilienverkauf kann es sinnvoll sein, den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Kaufpreis im Kaufvertrag nachvollziehbar auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Anlage steuerlich nicht wie ein Bestandteil des Grundstücks behandelt wird. Eine realistische und nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung erleichtert die steuerliche Einordnung.

Wie der Kaufpreis im konkreten Fall aufzuteilen ist, sollte im Zweifel mit dem Notar oder einem Steuerberater abgestimmt werden. Weitere Informationen zu steuerlichen Themen rund um Immobilien finden Sie auch in unserem Beitrag zu den Steuervorteilen bei Immobilien.

Hausverkauf mit Photovoltaikanlage und Grunderwerbsteuer

Ob der auf eine Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreis der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt insbesondere von der Art der Anlage ab. Bei klassischen Aufdach-Photovoltaikanlagen wird der Kaufpreisanteil nach der derzeitigen Verwaltungspraxis in Bayern grundsätzlich nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Anders kann es bei dach- oder fassadenintegrierten Photovoltaikanlagen aussehen. Übernimmt die Anlage beispielsweise gleichzeitig die Funktion der Dacheindeckung oder eines Fassadenelements, kann sie als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gelten. Der entsprechende Kaufpreisanteil kann dann zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Gerade beim Verkauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage sollte die konkrete Bauart daher im Kaufvertrag eindeutig dokumentiert werden.

Umsatzsteuer beim Verkauf einer Photovoltaikanlage

Auch umsatzsteuerlich kann der Verkauf einer Photovoltaikanlage unterschiedlich zu behandeln sein.

Wird ein Unternehmen oder ein entsprechend fortführungsfähiger Unternehmensteil an einen anderen Unternehmer übertragen und setzt der Käufer die unternehmerische Tätigkeit fort, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Diese unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ob diese Voraussetzungen bei einem konkreten Immobilien- und Anlagenverkauf erfüllt sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Auch die umsatzsteuerliche Stellung von Käufer und Verkäufer kann eine Rolle spielen. Eine pauschale Aussage wie „beim Verkauf fällt keine Umsatzsteuer an“ ist daher nicht möglich. Insbesondere bei älteren Anlagen, bei denen beim ursprünglichen Erwerb Vorsteuer geltend gemacht wurde, sollte die umsatzsteuerliche Behandlung vor Vertragsabschluss individuell geprüft werden. Plant der Käufer keine weitere Nutzung der Photovoltaikanlage, handelt es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der Verkauf unterliegt dann im Fall einer aufgesetzten Anlage der Umsatzsteuerpflicht. Anders bei einer dach- oder fassadenintegrierten Anlage: Hier ist der Verkauf grunderwerbsteuerpflichtig, aber von der Umsatzsteuer befreit.

Photovoltaikanlage und Steuern – Fazit

Für viele private Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden die steuerlichen Regelungen in den vergangenen Jahren vereinfacht. Dazu gehören insbesondere der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für bestimmte Lieferungen und Installationen sowie die Einkommensteuerbefreiung für zahlreiche kleinere Anlagen. Welche Regelungen im Einzelfall gelten, hängt jedoch unter anderem von Größe, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Nutzung und steuerlicher Einordnung der Anlage ab. Auch beim Verkauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage können unterschiedliche steuerliche Fragen entstehen.

Wer eine Photovoltaikanlage anschafft, betreibt oder gemeinsam mit einer Immobilie verkauft, sollte deshalb die jeweils aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und bei Bedarf steuerlichen Rat einholen. Weitere Tipps dazu, wie Sie Ihren Energieverbrauch im Alltag reduzieren können, finden Sie in unserem Beitrag Energiesparen im Haushalt.

Sie möchten wissen, welche Finanzierungsmöglichkeiten oder Förderungen für Ihr Vorhaben infrage kommen? Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Immobilienfinanzierung und Fördermöglichkeiten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

Layer Icon
Layer Immobilien & Bau
04 Sep 2026 • 7 Minuten Lesezeit

Unser Newsletter

Immobilienangebote 24 Stunden vor Veröffentlichung

Bleiben Sie immer einen Schritt voraus. Wöchentliche Tipps, Angebote und Insights rund um Immobilien direkt in Ihr Postfach. Und exklusiv: Erhalten Sie Immobilienangebote 24 Stunden vor der Veröffentlichung auf den Portalen.

Erleben Sie uns digital

Folgen Sie uns auf Social Media